Skip to main content

Aktuelle Informationen für Einsteller

Der Pferdehof Vogel hat eine neue Betriebs- und Reitordnung. Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Betriebs- und Reitordnung (Pferdepension)

I. Allgemeines

  1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die Reithalle, der Reitplatz, Hindernisse, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätzen.
  2. Unbefugten ist das Betreten
    • der Ställe
    • der Sattel- und Futterkammern
    • der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet
  3. Das Geschäftszimmer des Betriebes befindet sich in der Reithalle.
    Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Betriebsinhaber - nicht an das Stallpersonal - zu richten.
  4. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
  5. Die am Schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten.
  6. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reithalle und auf die Reitplätze ist untersagt.
  7. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Betriebsleiter erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Betriebsleiter und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Pferdetransport etc.).
  8. Alle nicht in den Betriebsstallungen untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung des Inhabers in der Reithalle oder auf dem Reitplatz geritten werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr -unabhängig von der Reitdauer innerhalb des Monats- erhoben (die jeweils gültigen Gebühren sind am Schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
  9. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
  10. Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit der Betrieb nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.

II. Pensionspferde

  1. Der Betrieb vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Pflege. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages.
  2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden einschließlich ihrer Staffelung (bei Ponys, sowie bei Eigenleistung der Einsteller) ergeben sich aus der Gebührenordnung (am Schwarzen Brett veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen).
  3. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen.
  4. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.

III. Reitordnung (bei vorhandener Reithalle oder Reitplatz)

  1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gem. Zeitplanung (Schwarzes Brett) zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen es erforderlich, die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben. Zu folgenden Zeiten ist im Interesse von Personal und Pferden das Betreten der Stallungen untersagt: (Uhrzeiten).........................................
  2. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Reiter in der Bahn ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als 3 erfahrene Reiter auf älteren Pferden in der Bahn befinden und diese sämtlich dem Longieren zustimmen (beim Voltigieren dürfen keine Pferde in der Bahn geritten werden).
  3. Vor Betreten und Verlassen der Reithalle hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen ("Tür frei?" - "lst frei!"). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Reithalle bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie.
  4. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzen. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50m (3 Schritt) einzuhalten.
  5. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: "Bitte Handwechsel". Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten.
  6. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. Springen ist nur mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.
  7. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden.
  8. Beim Reiten (Halle, Platz, Gelände) ist das Tragen eines splittersicheren Reithelms mit Dreipunktbefestigung Pflicht.
  9. Außer bei der Springarbeit sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren.
  10. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.

IV. Reiten im Gelände

  1. Beim Reiten /Fahren auf Feld- und Waldwegen sind die Pferde mit den verbandsinternen Pferdekennzeichen auszustatten.
  2. Bei Dunkelheit ist die vorgeschriebene Beleuchtung zu verwenden.
  3. Bei Begegnungen mit Fußgängern, Radfahrern, Reitern, Gespannen und Kraftfahrzeugen nur Schritt reiten.
  4. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluss einer Gruppe zu reiten.
  5. Im Übrigen gelten die 12 Gebote der FN für das Reiten und Fahren im Gelände.

Der Betriebsleiter:

gez. Horst Vogel , den 13.11.2006

Social Media

Nach oben